RS Vwgh 1994/6/28 93/05/0301

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;

Rechtssatz

Beantragt ein übergangener Nachbar die Feststellung seiner Parteistellung in einem mit Baubewilligungsbescheid abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sowie die Zustellung dieses Bescheides und ist für dieses Bauvorhaben bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides, der aufgrund einer in der Folge vom Nachbarn erhobenen Berufung ergangen ist, die Benützungsbewilligung erteilt worden, so ist es für die Beantwortung der für die allfällige Einräumung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren wesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 OÖ BauO 1976 in bezug auf die Liegenschaft des Nachbarn gegeben sind, nicht - mehr - notwendig, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Nachbar durch den bewilligten Bau VORAUSSICHTLICH in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden KANN, also es sind keine diesbezüglichen Prognosen anzustellen, sondern es ist unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Errichtung des genehmigten Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen, ob durch diesen Bau eine Beeinträchtigung der subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 in Betracht kommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050301.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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