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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Beantragt ein übergangener Nachbar die Feststellung seiner Parteistellung in einem mit Baubewilligungsbescheid abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sowie die Zustellung dieses Bescheides und ist für dieses Bauvorhaben bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides, der aufgrund einer in der Folge vom Nachbarn erhobenen Berufung ergangen ist, die Benützungsbewilligung erteilt worden, so ist es für die Beantwortung der für die allfällige Einräumung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren wesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 OÖ BauO 1976 in bezug auf die Liegenschaft des Nachbarn gegeben sind, nicht - mehr - notwendig, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Nachbar durch den bewilligten Bau VORAUSSICHTLICH in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden KANN, also es sind keine diesbezüglichen Prognosen anzustellen, sondern es ist unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Errichtung des genehmigten Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen, ob durch diesen Bau eine Beeinträchtigung der subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 in Betracht kommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050301.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009