RS Vwgh 1994/6/28 94/04/0042

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs1 Z2 idF 1993/029;
GewO 1973 §30 idF 1993/029;

Rechtssatz

Stützt der Nachsichtswerber sein Ansuchen auf die infolge seines Gesundheitszustandes gegebene Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung, hat die belangte Behörde zu prüfen, ob der Nachsichtswerber über eine hinreichende tatsächliche Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1973 zur Ausübung des in Rede stehenden Handwerkes (hier: Friseurhandwerk und Perückenmacherhandwerk) verfügt. Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung kann (Hinweis E 9.7.1957, 3063/54, VwSlg 4403 A/1957) nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Außer Betracht bleiben werden daher zB bei einem handwerksmäßigen Gewerbe jene Anforderungen können, die zur Ausübung der dem Gewerbeberechtigten nach den Bestimmungen des § 30 ff GewO 1973 idF 1993/29 zustehenden Nebenrechte erforderlich sind. Nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung muß der Nachsichtswerber aber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1973 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040042.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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