RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0058

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0457/57 E 6. Juni 1957 VwSlg 4369 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050058.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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