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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0059Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0457/57 E 6. Juni 1957 VwSlg 4369 A/1957 RS 1Stammrechtssatz
War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050058.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011