RS Vwgh 1994/6/28 93/08/0009

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs2;
ASVG §308 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FSVG §3 Abs1;
GSVG 1978 §129;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0028 E 29. September 1994

Rechtssatz

Gegen die Regelung des § 308 Abs 2 GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der durch die Begründung eines Dienstverhältnisses als Rechtsanwaltanswärter eingeleitete Wechsel von einer Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen zu der (in eine Pensionsversicherung nach diesen Gesetzen nicht integrierten) Altersversorgung der Rechtsanwälte nur darin seinen Grund hat, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der durch das FSVG geschaffenen Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (Hinweis E VfGH 2.10.1987, VfSlg 11469).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080009.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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