RS Vwgh 1994/6/28 93/04/0233

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Erwartung, es könnte zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommen, vermag für sich allein die Annahme, die Gewerbeausübung liege vorwiegend im Interesse der Gläubiger, nicht zu rechtfertigen (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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