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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Erwartung, es könnte zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommen, vermag für sich allein die Annahme, die Gewerbeausübung liege vorwiegend im Interesse der Gläubiger, nicht zu rechtfertigen (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040233.X01Im RIS seit
20.11.2000