RS Vfgh 1989/6/21 G18/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Reisegebührenvorschrift 1955 §39 idF ArtVII Z8 BGBl 288/1988
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Abs1 erster Satz sowie der Abs2 und 4 des §39 der Reisegebührenvorschrift 1955 idF des ArtVII Z8 des BG BGBl. 288/1988 wegen fehlender Legitimation - Erwirkung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides möglich und zumutbar

Rechtssatz

Die Eingabe der Einschreiter ist trotz ihrer Bezeichnung als Beschwerde als Individualantrag iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu werten, zumal sie sich ausdrücklich auf diese Bestimmung beruft und - dem §62 Abs1 VfGG entsprechend - die Aufhebung genau bezeichneter Normen begehrt (vgl. zB VfSlg. 8292/1978).

Der durch §39 Reisegebührenvorschrift - RGV 1955 (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. 288/1988) gewährte Anspruch ist ein gegen den Bund gerichteter vermögensrechtlicher Anspruch. Dieser gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des §1 JN handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben (vgl. etwa VfSlg. 10266/1984).

Die Antragsteller gehören ihrem eigenen Vorbringen zufolge dem in §39 Abs1 RGV 1955 idF des ArtVII Z8 der Novelle BGBl. 288/1988 umschriebenen Personenkreis an. Behaupten sie nun, daß die ihnen zustehende Gebühr von Verfassungs wegen nach einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmodus zu ermitteln sei, so hat hierüber die zuständige Behörde - angesichts der dienstrechtlichen Natur des Anspruches die zuständige Dienstbehörde - mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihnen die in Rede stehende Gebühr zusteht (vgl. dazu VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984). Die auf Grund derartiger Anträge durchzuführenden Verfahren wären weder aufwendig noch notwendigerweise von langer Dauer, da die Aufnahme von Beweisen im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht käme und die materiell-rechtlichen Fragen auf dem Boden einer klaren Gesetzeslage zu beantworten wären.

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Rechtliches Interesse an Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß §39 RGV 1955 durch die Dienstbehörde gegeben.

Es ist schlechterdings denkunmöglich, einen von der Rechtsordnung eingeräumten Rechtsweg zulässigerweise zum Anlaß von Disziplinarmaßnahmen zu machen.

Der Antrag, zu erkennen, daß den Antragstellern die Reisegebühren gemäß den von ihnen erstellten Reiserechnungen auch für die Zeit nach dem 01.07.1988 zustehen, mußte wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen werden. Diesen Antrag als Klage iS des Art137 B-VG (§38 VfGG) zu werten, verbietet sich schon deshalb, weil sich die Eingabe ausdrücklich (nur) auf Art140 B-VG beruft.

Entscheidungstexte

  • G 18/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 G 18/89

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Dienstrecht, Reisegebühren, Feststellungsbescheid, VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G18.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89G00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten