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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der geänderte Verwendungszweck für dieselbe bauliche Anlage (hier geplante Verwendung zur Lagerung von Maschinenteilen statt als Garage) kann ein anderes Projekt herbeiführen. Eine andere Widmung von Räumen (Abstellraum und Lagerraum statt Hühnerstall) kann eine Projektsänderung darstellen, die einer Entscheidung nach § 68 Abs 1 AVG entgegensteht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009