RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litf;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der geänderte Verwendungszweck für dieselbe bauliche Anlage (hier geplante Verwendung zur Lagerung von Maschinenteilen statt als Garage) kann ein anderes Projekt herbeiführen. Eine andere Widmung von Räumen (Abstellraum und Lagerraum statt Hühnerstall) kann eine Projektsänderung darstellen, die einer Entscheidung nach § 68 Abs 1 AVG entgegensteht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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