RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
BauO NÖ 1976 §10;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §23;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es zählt zu den wesentlichen Erfordernissen eines Bescheides, daß der Wille der Behörde nach außen erkennbar ist, in förmlicher Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen (hier stellte ein Schreiben eines Bürgermeisters deshalb keinen Bescheid dar, weil der Bürgermeister darin den Inhalt einer Verordnung, einer Bausperre, zur Kenntnis und zum Ausdruck bringen wollte, daß sich daraus die "Unmöglichkeit der Parzellierung" ergebe, und der Bürgermeister den "Parzellierungsentwurf" des Antragstellers nicht als "Antrag" ansah).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenPlanung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050066.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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