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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Es zählt zu den wesentlichen Erfordernissen eines Bescheides, daß der Wille der Behörde nach außen erkennbar ist, in förmlicher Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen (hier stellte ein Schreiben eines Bürgermeisters deshalb keinen Bescheid dar, weil der Bürgermeister darin den Inhalt einer Verordnung, einer Bausperre, zur Kenntnis und zum Ausdruck bringen wollte, daß sich daraus die "Unmöglichkeit der Parzellierung" ergebe, und der Bürgermeister den "Parzellierungsentwurf" des Antragstellers nicht als "Antrag" ansah).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenPlanung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050066.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011