Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0099Rechtssatz
Der Bf ist rechtskräftig iSd § 37 Abs 2 lit a WehrG 1978 von Amtswegen aus öffentlichen Interessen von der Wehrpflicht mit der Beifügung befreit, der Bescheid verliere bei Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung seine Wirksamkeit. Für die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 36a Abs 1 Z 1 und § 36a Abs 4 WehrG 1990 ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Befreiungsbescheides allein entscheidend, ob das seinerzeit angenommene öffentliche Interesse an der Befreiung des Bf vor der Präsenzdienstpflicht weiterhin besteht. Da dem belangten Bundesminister gemäß § 36a Abs 4 WehrG 1990 vom Arbeitgeber des Bf mitgeteilt wurde, es könne "kein identer Sachverhalt für ein Weiterbestehen der Befreiungsgründe festgestellt werden", hatte sich (hier mit dem Wegfall der Unabkömmlichkeit des Bf aus der Sicht seines Dienstgebers) der Sachverhalt jedenfalls entscheidend geändert, weswegen der angefochtene Feststellungsbescheid, wonach die Voraussetzungen für die seinerzeitige Befreiung des Bf von der Präsenzdienstpflicht nicht mehr gegeben seien, als rechtmäßig anzusehen ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110098.X02Im RIS seit
11.07.2001