RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0098

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §37 Abs2 lita;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0099

Rechtssatz

Der Bf ist rechtskräftig iSd § 37 Abs 2 lit a WehrG 1978 von Amtswegen aus öffentlichen Interessen von der Wehrpflicht mit der Beifügung befreit, der Bescheid verliere bei Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung seine Wirksamkeit. Für die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 36a Abs 1 Z 1 und § 36a Abs 4 WehrG 1990 ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Befreiungsbescheides allein entscheidend, ob das seinerzeit angenommene öffentliche Interesse an der Befreiung des Bf vor der Präsenzdienstpflicht weiterhin besteht. Da dem belangten Bundesminister gemäß § 36a Abs 4 WehrG 1990 vom Arbeitgeber des Bf mitgeteilt wurde, es könne "kein identer Sachverhalt für ein Weiterbestehen der Befreiungsgründe festgestellt werden", hatte sich (hier mit dem Wegfall der Unabkömmlichkeit des Bf aus der Sicht seines Dienstgebers) der Sachverhalt jedenfalls entscheidend geändert, weswegen der angefochtene Feststellungsbescheid, wonach die Voraussetzungen für die seinerzeitige Befreiung des Bf von der Präsenzdienstpflicht nicht mehr gegeben seien, als rechtmäßig anzusehen ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110098.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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