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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/04/30 93/17/0002 3Stammrechtssatz
Ist die vom Bf nach § 54b Abs 3 VStG begehrte Stundungsfrist im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits abgelaufen, so ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Denn die Rechtsstellung des Bf würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Bf die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (Hinweis B 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110143.X01Im RIS seit
20.11.2000