RS Vwgh 1994/6/28 94/04/0023

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2;
GewRNov 1992 Art4 Abs10;

Rechtssatz

Wenn auch der Vorbehalt der Betriebsbewilligung in einem Genehmigungsbescheid nach § 77 Abs 1 GewO 1973 nur zulässig ist, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage dem Grund nach feststeht (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215), so vermag der Umstand, daß in dem einen Genehmigungsbescheid unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung vorausgehenden Verfahren bereits die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch des Betriebes der Anlage zu prüfen ist, nichts daran zu ändern, daß es sich bei der im § 78 Abs 2 GewO 1973 vorgesehenen Möglichkeit des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung regelnden Vorschrift um eine Verfahrensbestimmung iSd Art IV Abs 10 GewRNov 1992 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040023.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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