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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch der Vorbehalt der Betriebsbewilligung in einem Genehmigungsbescheid nach § 77 Abs 1 GewO 1973 nur zulässig ist, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage dem Grund nach feststeht (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215), so vermag der Umstand, daß in dem einen Genehmigungsbescheid unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung vorausgehenden Verfahren bereits die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch des Betriebes der Anlage zu prüfen ist, nichts daran zu ändern, daß es sich bei der im § 78 Abs 2 GewO 1973 vorgesehenen Möglichkeit des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung regelnden Vorschrift um eine Verfahrensbestimmung iSd Art IV Abs 10 GewRNov 1992 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040023.X02Im RIS seit
11.07.2001