RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0063

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Behörde erster Instanz, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits alle Prozeßvoraussetzungen geprüft und somit auch darüber, also etwa auch über die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, befunden. Daher kann die zweite Instanz in dieser Frage ihre Auffassung an die Stelle jener der ersten Instanz setzen. Die gegenteilige Auffassung brächte es im Ergebnis mit sich, daß der Berufungsbehörde jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozeßvoraussetzungen genommen wäre, wenn die erste Instanz auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Zurückweisung wegen entschiedener SacheOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050063.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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