RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0158

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 3

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid in der Bedarfsfrage iSd § 9 Abs 2 Vlbg SpitalG ist an sich zulässig. § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG sieht nämlich bei Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des zweiten Satzes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ausdrücklich die Feststellung des Bedarfes durch die Landesregierung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt erkannt, daß die Bedarfsfeststellung nach § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG mit abgesondertem Bescheid zulässig ist, daß dies ein förmlicher Zwischenabspruch der Landesregierung ist und daß damit über die Bedarfsfrage verbindlich abgesprochen wird (Hinweis E 4.7.1980, 983, 3201/78 und E 7.9.1990, 90/18/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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