Index
L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 3Stammrechtssatz
Ein Feststellungsbescheid in der Bedarfsfrage iSd § 9 Abs 2 Vlbg SpitalG ist an sich zulässig. § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG sieht nämlich bei Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des zweiten Satzes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ausdrücklich die Feststellung des Bedarfes durch die Landesregierung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt erkannt, daß die Bedarfsfeststellung nach § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG mit abgesondertem Bescheid zulässig ist, daß dies ein förmlicher Zwischenabspruch der Landesregierung ist und daß damit über die Bedarfsfrage verbindlich abgesprochen wird (Hinweis E 4.7.1980, 983, 3201/78 und E 7.9.1990, 90/18/0100).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X02Im RIS seit
11.07.2001