RS Vwgh 1994/6/28 94/08/0117

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 12 Abs 4 AlVG ist in erster Instanz das Arbeitsamt und nicht der BMAS zuständig. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Schreiben des BMAS, aus dem lediglich die Absicht erkennbar ist, dem Bf in Beantwortung seiner Eingabe die Rechtslage gemäß § 12 Abs 4 AlVG iVm § 12 Abs 3 lit f AlVG aus der Sicht des BMAS darzustellen, welches nicht als Bescheid bezeichnet ist, und aus dem auch nicht hervorgeht, daß der BMAS beabsichtigt hätte, einen Bescheid zu erlassen, jedenfalls im Zweifel nicht als Bescheid gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080117.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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