RS Vwgh 1994/6/28 92/04/0268

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Auflage, wonach das Rangieren von Zügen innerhalb der Betriebsanlage nur von 06.00 bis 22.00 Uhr stattfinden darf, werden (nur) die Rechte des Inhabers der Betriebsanlage unmittelbar gestaltet. In die von den Österreichischen Bundesbahnen unter Bezugnahme auf § 18 Abs 1 EisenbahnG geltend gemachten Rechte auf ungestörten Eisenbahnbetrieb als solche wird jedenfalls nicht eingegriffen. Aus einer (allfälligen) Reflexwirkung einer derartigen Gestaltung der Rechte des Inhabers der Betriebsanlage - bei (weiterer) Gebrauchnahme des erteilten Rechtes - entsteht nur ein tatsächliches (wirtschaftliches) Interesse und kein aus den von der Behörde anzuwendenden Vorschriften rechtlich geschütztes Interesse. Da § 8 AVG an das Bestehen materieller Berechtigungen anknüpft, und DEREN TRÄGER die prozessuale Stellung einer Partei verleiht, kommt den Österreichischen Bundesbahnen aus dem behaupteten "Recht auf (ungestörten) Eisenbahnbetrieb" Parteistellung nicht zu.

Schlagworte

Gewerberecht Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040268.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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