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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Auflage, wonach das Rangieren von Zügen innerhalb der Betriebsanlage nur von 06.00 bis 22.00 Uhr stattfinden darf, werden (nur) die Rechte des Inhabers der Betriebsanlage unmittelbar gestaltet. In die von den Österreichischen Bundesbahnen unter Bezugnahme auf § 18 Abs 1 EisenbahnG geltend gemachten Rechte auf ungestörten Eisenbahnbetrieb als solche wird jedenfalls nicht eingegriffen. Aus einer (allfälligen) Reflexwirkung einer derartigen Gestaltung der Rechte des Inhabers der Betriebsanlage - bei (weiterer) Gebrauchnahme des erteilten Rechtes - entsteht nur ein tatsächliches (wirtschaftliches) Interesse und kein aus den von der Behörde anzuwendenden Vorschriften rechtlich geschütztes Interesse. Da § 8 AVG an das Bestehen materieller Berechtigungen anknüpft, und DEREN TRÄGER die prozessuale Stellung einer Partei verleiht, kommt den Österreichischen Bundesbahnen aus dem behaupteten "Recht auf (ungestörten) Eisenbahnbetrieb" Parteistellung nicht zu.
Schlagworte
Gewerberecht Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040268.X02Im RIS seit
17.07.2001