RS Vwgh 1994/6/28 92/05/0066

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BauO NÖ 1976 §10;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird in einem an die Baubehörde gerichteten Schreiben darauf verwiesen, daß das im Eigentum des Verfassers dieses Schreibens stehende Grundstück im Bauland liege, mit diesem Schreiben ein ausgearbeiteter Teilungsplan vorgelegt und damit ein Ersuchen um GENEHMIGUNG des Parzellierungsentwurfes verbunden, wobei die Verwendung des Wortes "Entwurf" der Eingabe keineswegs den Charakter als Antrag nimmt, weil erst die behördliche Genehmigung die Grundabteilung ermöglicht, so kann aufgrund der Worte "Ich ersuche daher um Genehmigung" kein Zweifel bestehen, daß ein Antrag gestellt wurde.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050066.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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