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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BergG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung gem § 179 Abs 2 BergG kann rechtlich nur dem Grunde nach, also nur deswegen, weil die im § 179 Abs 2 BergG hierfür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sowohl im Instanzenzug als auch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (Hinweis E 17.11.1964, 221, 257/62, VwSlg 6492 A/1964). Hingegen ist die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung ihrer Art und Höhe nach einer Anfechtung im Rechtsmittelweg und infolge der Anordnung der sukzessiven Kompetenz der Gerichte auch der Überprüfung durch den VwGH entzogen (Hinweis E 12.2.1965, 2262/64, VwSlg 6591 A/1965).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040037.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011