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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;Rechtssatz
Der Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung wurde mit Bescheid der Ärztekammer abgewiesen und wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer keine Folge gegeben. Bei der Erlassung des letztgenannten Bescheides handelt es sich nicht um einen Akt der Vertretung der Ärztekammer nach außen iSd § 52 Abs 1 ÄrzteG, sondern um die Erlassung eines Bescheides des Beschwerdeausschusses als Organ der Kammer. Da dieser Bescheid die Unterschrift des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer trägt, entspricht er damit dem Erfordernis des § 18 Abs 4 AVG iVm § 79 Abs 7 ÄrzteG.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110276.X01Im RIS seit
22.05.2001