RS Vwgh 1994/6/28 92/11/0276

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §18 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk;

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung wurde mit Bescheid der Ärztekammer abgewiesen und wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer keine Folge gegeben. Bei der Erlassung des letztgenannten Bescheides handelt es sich nicht um einen Akt der Vertretung der Ärztekammer nach außen iSd § 52 Abs 1 ÄrzteG, sondern um die Erlassung eines Bescheides des Beschwerdeausschusses als Organ der Kammer. Da dieser Bescheid die Unterschrift des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer trägt, entspricht er damit dem Erfordernis des § 18 Abs 4 AVG iVm § 79 Abs 7 ÄrzteG.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110276.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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