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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 53 Abs 10 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 ist im Hinblick auf Art 15 Abs 7 B-VG nicht verfassungswidrig, weil es sich bei der Erlassung eines Bescheides, mit welchem festgestellt wird, daß bestimmte, in einem einzigen Land gelegene Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig betrieben werden, nicht um einen Akt der Vollziehung handelt, der iSd zitierten Verfassungsnorm "für mehrere Länder wirksam werden soll". Das NÖ ElektrizitätswesenG 1990 regelt nämlich zufolge § 1 Abs 1 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 die Erzeugung von und die Versorgung mit elektrischer Energie in NIEDERÖSTERREICH, weshalb ein Bescheid iSd § 53 Abs 10 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 auch nur die Feststellung zum Gegenstand haben kann, inwieweit der Erzeugung von und der Versorgung mit elektrischer Energie dienende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in NÖ rechtmäßig betrieben werden. Ein derartiger Feststellungsbescheid bedarf daher keines einvernehmlichen Vorgehens der "beteiligten Länder" iSd Art 15 Abs 7 B-VG, weshalb auch § 49 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 unter diesem Gesichtspunkt nicht verfassungswidrig ist und sohin von der alleinigen Zuständigkeit der NÖ LReg zur Erlassung von Feststellungsbescheiden iSd § 53 Abs 10 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 auszugehen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einvernehmenserfordernis Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991050184.X01Im RIS seit
28.09.2001