Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §39 Abs2 Z1 idF 1993/029;Rechtssatz
Ein gemäß § 18 Abs 3 GmbHG auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer bestellter Prokurist ist zwar organschaftlicher Vertreter der GmbH und es richtet sich seine Vertretungsmacht ausschließlich nach den Vorschriften über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, daran ändert aber nichts, daß auch ein solcher "Organprokurist" seine diesbezügliche Vertretungsbefugnis nicht wie der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz ableitet, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag. Ein derart in die organschaftliche Vertretung eingebundener Prokurist ist daher kein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ iSd § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/029 und kann daher nicht auf Grund dieser Vorschrift gewerberechtlicher Geschäftsführer sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040246.X02Im RIS seit
20.11.2000