RS Vfgh 1989/6/21 B467/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
DienstO der ÖBB
DisziplinarO 1979 der ÖBB
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Privatrechtlicher Charakter des Dienstverhältnisses der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen; Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Entlassung

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis der Bediensteten der ÖBB hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter (vgl. zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der DisziplinarO 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der ÖBB eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775/1957; vgl. weiters EvBl. 1963/407; SZ 53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der DisziplinarO 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.

Selbst wenn die DisziplinarO 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. zu all dem die zur DienststrafO 1965 ergangene, oben zitierte Judikatur und insbesondere zur Entlassung VfGH 25.09.1978 B370/78; die dort getroffenen Aussagen haben auch für die DisziplinarO 1979 Gültigkeit).

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • B 467/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 B 467/89

Schlagworte

Bundesbahnbedienstete, Privatrecht - öffentliches Recht, lex contractus, VfGH / Zuständigkeit, Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B467.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89B00467_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten