RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §71;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer mit einem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 71 Wr BauO ergangenen Baubewilligung bestimmt nicht nur den Inhalt, sondern auch den weiteren Verlauf des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses (Hinweis E 16.12.1963, 1245/63 und 1273/63). Der Widerruf einer derartigen Baubewilligung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn dargetan wird oder sonst hervorkommt, daß die Behörde die Verfügung des Widerrufes ohne zureichenden Grund und somit willkürlich getroffen hat.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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