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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft einer mit einem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 71 Wr BauO ergangenen Baubewilligung bestimmt nicht nur den Inhalt, sondern auch den weiteren Verlauf des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses (Hinweis E 16.12.1963, 1245/63 und 1273/63). Der Widerruf einer derartigen Baubewilligung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn dargetan wird oder sonst hervorkommt, daß die Behörde die Verfügung des Widerrufes ohne zureichenden Grund und somit willkürlich getroffen hat.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009