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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Widerruf einer gemäß § 71 Wr BauO erteilten Baubewilligung kann rechtswirksam nur dem gegenüber ausgesprochen werden, der aufgrund der Baubewilligung das subjektive öffentliche Recht erworben hat, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne oder der Baubeschreibung auszuführen und zu benützen. Zufolge der dinglichen Wirkung der Baubewilligung geht gemäß § 129b Wr BauO dieses Recht auf den über, der in der Folge Eigentümer der bewilligten Baulichkeit oder Anlage wird. Ein Pächter einer Baulichkeit kann keine Rechte unmittelbar aus einer Baubewilligung betreffend diese Baulichkeit ableiten. Es kommt ihm daher diesbezüglich keine Parteistellung im Widerrufsverfahren zu.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009