RS Vwgh 1994/6/28 94/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129b Abs1;
BauO Wr §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Widerruf einer gemäß § 71 Wr BauO erteilten Baubewilligung kann rechtswirksam nur dem gegenüber ausgesprochen werden, der aufgrund der Baubewilligung das subjektive öffentliche Recht erworben hat, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne oder der Baubeschreibung auszuführen und zu benützen. Zufolge der dinglichen Wirkung der Baubewilligung geht gemäß § 129b Wr BauO dieses Recht auf den über, der in der Folge Eigentümer der bewilligten Baulichkeit oder Anlage wird. Ein Pächter einer Baulichkeit kann keine Rechte unmittelbar aus einer Baubewilligung betreffend diese Baulichkeit ableiten. Es kommt ihm daher diesbezüglich keine Parteistellung im Widerrufsverfahren zu.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050023.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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