RS Vwgh 1994/6/29 93/12/0312

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1 litb;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;

Rechtssatz

Es würde eine Überziehung der Mitwirkungspflicht bedeuten, wenn der Mehrdienstleistungen geltend machende Beamte von sich aus alle denkbaren Voraussetzungen für seinen Anspruch selbst vorbringen müßte (die Behörde hatte sich im vorliegenden Fall daher zu Unrecht darauf berufen, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, er habe keine Freizeit in Anspruch nehmen können).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120312.X06

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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