RS Vfgh 1989/6/21 B313/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist im Fall der Beschwerdeeinbringung bei einer unzuständigen Stelle

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist (beim Bundesministerium für Finanzen) eingebracht hat, bewirkte keine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist, weil sie bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht wurde (vgl. hiezu zB VfGH 29.11.1988 B1690/88).

Entscheidungstexte

  • B 313/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 B 313/89

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B313.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89B00313_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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