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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0124 E 29. Juni 1994Rechtssatz
Die Aufhebung einer ohne Mitwirkung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung nach § 10 Abs 9 PVG hindert nicht, daß die Dienstbehörde - nach Behebung des vorgelegenen Verfahrensmangels - eine neuerliche Kündigung auf die selben Kündigungsgründe stützt; eine Konsumtion der Kündigungsgründe tritt durch die (rechtsunwirksame) Kündigung nicht ein. Die Wirkung einer solchen Aufhebung beschränkt sich daher darauf, daß die Kündigung als nicht erfolgt zu gelten hat und der Bedienstete als ohne Unterbrechung im Dienst befindlich anzusehen ist (Hinweis: Schragel, PVG Handkommentar § 10 Randziffer 69)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120125.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009