RS Vwgh 1994/6/29 90/12/0175

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Der Verlust der Zuständigkeit zur Entscheidung durch die säumige Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG erstreckt sich nicht auf die Entscheidung über einen erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über welchen diese Behörde nach dem Gesetz zu entscheiden hat (hier: Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 Abs 1 GehG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120175.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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