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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der Verlust der Zuständigkeit zur Entscheidung durch die säumige Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG erstreckt sich nicht auf die Entscheidung über einen erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über welchen diese Behörde nach dem Gesetz zu entscheiden hat (hier: Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 Abs 1 GehG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120175.X02Im RIS seit
11.07.2001