RS Vfgh 1989/6/21 B310/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Rechtsverletzung

Leitsatz

Keine Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einen, eine Strafverfügung aufhebenden Bescheid; fehlende Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers.

Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).

Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949, VwGH 647/79 vom 1.12.1980).

Mit dem letztinstanzlichen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 06.02.1989 wurde die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung aufgehoben und damit der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand zur Gänze hergestellt.

Entscheidungstexte

  • B 310/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1989 B 310/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B310.1989

Dokumentnummer

JFR_10109379_89B00310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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