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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/18 91/12/0254 1 (hier: ebenso für § 20 Abs 1 StudFG 1992 BGBl 1992/305)Stammrechtssatz
Wenn der Studiennachweis nach § 8 Abs 1 lit b StudFG unter Bezugnahme auf die Studienvorschriften nach den ersten beiden Semestern den Nachweis erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorsieht und das AHSchStG in seinem § 27 Abs 1 und 2 die Zulassungen zu Prüfungen grundsätzlich von der Inskription der Lehrveranstaltung bzw der vorgeschriebenen Semester abhängig macht, ist auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen den beiden genannten Rechtsvorschriften (ungeachtet des Umstandes, daß eine ausdrückliche Regelung im Studienförderungsgesetz fehlt) davon auszugehen, daß § 8 Abs 1 lit b StdFG auf inskribierte Semester abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120057.X01Im RIS seit
26.02.2001