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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (Hinweis E 13.3.1981, 2245/80).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030269.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010