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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
§ 67 AVG hat für die Rechtssphäre der Parteien und Beteiligten keine selbständige rechtliche Bedeutung; offenkundig sollen dadurch die Unterbehörden über die Beweggründe der Berufungsinstanz aufgeklärt werden. Soweit durch den Berufungsbescheid die Rechtssphäre der Beteiligten und Parteien verletzt werden kann, gilt für die Begründungspflicht der Berufungsbehörde kraft des ersten Halbsatzes des § 67 AVG die Vorschrift des § 58 Abs 2 AVG (Hinweis: E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120114.X02Im RIS seit
25.01.2001