RS Vwgh 1994/6/29 94/12/0114

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Rechtssatz

§ 67 AVG hat für die Rechtssphäre der Parteien und Beteiligten keine selbständige rechtliche Bedeutung; offenkundig sollen dadurch die Unterbehörden über die Beweggründe der Berufungsinstanz aufgeklärt werden. Soweit durch den Berufungsbescheid die Rechtssphäre der Beteiligten und Parteien verletzt werden kann, gilt für die Begründungspflicht der Berufungsbehörde kraft des ersten Halbsatzes des § 67 AVG die Vorschrift des § 58 Abs 2 AVG (Hinweis: E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120114.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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