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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestellung eines Regierungskommissärs - Im Aufschiebungsverfahren sind grundsätzlich nur solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde wahrzunehmen waren und auch wahrgenommen wurden (Hinweis B 6.6.1977, 698/77, 9340 A/1977, und B 25.4.1978, 633/78). Der VwGH hält an dieser Auffassung trotz der Kritik von Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem VwGH, AnwBl 1994, 241, 245, fest, weil das Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG nicht dazu dienen kann, öffentliche Interessen in einem höheren Ausmaß durchzusetzen als dies mit dem in der Hauptsache ergangenen Bescheid möglich wäre.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170021.A01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010