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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Rspr des VfGH ist eine auf Art 137 B-VG gestützte Klage auf Auszahlung eines Bezugs (Bezugsanteils) unzulässig, wenn es nicht bloß um eine Liquidierung (dh Auszahlung), sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit geht. Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit daher ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120279.X04Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009