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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 90/01/0108 E 19. September 1990; 92/01/0718 E 30. November 1992; 92/01/0789 E 30. November 1992; 92/01/1121 E 21. April 1993; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der früheren "SFRJ") hat vorgebracht, den Wehrdienst deshalb verweigert zu haben, weil er als Angehöriger der jahrelang von den Serben unterdrückten albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit den Serben gegen die Kroaten Krieg führen wolle. Er fürchte deshalb "eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wenn nicht die Todesstrafe". Damit hat er keine Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung geltend gemacht. Für eine solche bieten auch Äußerungen internationaler Organisationen zur Lage im Heimatland des Asylwerbers und in (anderen) Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien keinen Anhaltspunkt. Er macht aber aus dem Zusammenhang gerade zwischen seiner Einberufung zum Militärdienst (und seiner Eigenschaft) als Angehöriger der von den Serben unterdrückten albanischen Nationalität im Kosovo den Asylgrund der Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Nationalität geltend. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen darüber anstellen müssen,
a) welche Praxis seitens der Behörden im Heimatland des Asylwerbers betreffend die Einberufung von Wehrpflichtigen albanischer Nationalität im Vergleich zur Einberufung von Angehörigen anderer Volksgruppen, insbesondere der serbischen gepflogen wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst an sich, als auch hinsichtlich der Umstände, unter denen der Militärdienst abzuleisten ist, und
b) welche Praxis seitens der Behörden im Heimatland des Asylwerbers betreffend die gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure verhängten Sanktionen einerseits in bezug auf Angehörige der albanischen Nationalität und andererseits in bezug auf Angehörige anderer Volksgruppen, insbesondere der serbischen geübt wird (sogenannter sekundärer Verfahrensmangel).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010377.X05Im RIS seit
06.03.2002