RS Vfgh 1989/6/22 B697/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1989
beobachten
merken

Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
MRK Art6 Abs1 / Tribunal

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verplichtungen durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht (Art6 Abs1 MRK) nach Aufhebung von Teilen des §345 ASVG idF BGBl. 684/1978 und Teilen des §15 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung BGBl. 105/1956

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde durch die in einer als verfassungswidrig erkannten Zusammensetzung ergangene Entscheidung der belangten Schiedskommission in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht (Art6 Abs1 EMRK) verletzt.

(Anlaßfall zu E v 20.06.89, G228/88, G3,4/89, V202/88, V1,2/89)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B697.1988

Dokumentnummer

JFR_10109378_88B00697_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten