RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0491

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §18 Abs1;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis 18.6.1990, 90/19/0180, E 22.3.1991, 90/19/0257) zu § 18 Abs 1 ArbIG 1974 (nach dieser Bestimmung ist ua die Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates unter Strafe gestellt gewesen; vgl nunmehr § 24 Abs 1 ArbIG 1993) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muß eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG angenommen werden, wenn die im § 26 Abs 1 AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebstätte zu verlassen, und sie sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den (im § 26 Abs 1 AuslBG aufgezählten) Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090491.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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