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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung für die Eignung eines Zeugnisses, das Vorliegen einer erheblichen Behinderung iSd § 8 Abs 5 lit c FamLAG als erwiesen anzunehmen oder zu verneinen, ist nicht nur die Feststellung von Art und Ausmaß des Leidens, sondern auch der konkreten Auswirkungen dieses Leidens auf die Berufsausbildung, und zwar in schlüssig und damit nachvollziehbar begründeter Weise (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013). Gleiches muß auch für Zeugnisse im Falle der Heranziehung der lit b dieser Gesetzesstelle gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150215.X01Im RIS seit
01.06.2001