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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/09/0173 6Stammrechtssatz
Die Verhängung einer (Gesamtarreststrafe) Ersatzarreststrafe ohne Differenzierung nach den einzelnen (hier: neun), dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist gesetzwidrig (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0307).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090049.X07Im RIS seit
19.06.2001