RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0333

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0378 1

Stammrechtssatz

Auch wenn die Behörde erster Instanz dem Antragsteller vor Erlassung ihres Bescheides nicht mitgeteilt hat, daß die Landeshöchstzahl überschritten ist und der Vermittlungsausschuß nicht einhellig dessen Ansuchen befürwortet hat, obwohl sie ihren Ablehnungsbescheid auf § 4 Abs 6 AuslBG gestützt hat, so ist die darin liegende Verletzung des Parteiengehörs jedoch dadurch als saniert anzusehen, daß die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 47 und 48 zu § 37 AVG auf S 337).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090333.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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