RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0228

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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