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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nur der Spruch - und nicht die Begründung - eines Bescheides erlangt rechtliche Geltung, nur er kann allenfalls rechtsverletzend sein (Hinweis B 19.2.1992, 91/14/0228). In andere Bescheide übernommene Begründungselemente können (nur) im Rechtsmittelverfahren gegen diese anderen - rechtsverletzenden - Bescheide bestritten werden.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090045.X02Im RIS seit
20.11.2000