RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0045

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;

Rechtssatz

Nur der Spruch - und nicht die Begründung - eines Bescheides erlangt rechtliche Geltung, nur er kann allenfalls rechtsverletzend sein (Hinweis B 19.2.1992, 91/14/0228). In andere Bescheide übernommene Begründungselemente können (nur) im Rechtsmittelverfahren gegen diese anderen - rechtsverletzenden - Bescheide bestritten werden.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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