RS Vwgh 1994/6/30 91/06/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/06/0095 E 14. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Einschreitens einer juristischen Person als Bevollmächtigter ist die Eingabe dem Vertretenen zur Verbesserung zurückzustellen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060240.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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