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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0015 E 26. Mai 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die vom antragstellenden Arbeitgeber bekämpfte Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (zusätzlich) auch auf einen anderen als den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Versagungstatbestand zu stützen. In diesem Fall ist sie zur Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesParteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090089.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011