RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0474

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0199 6

Stammrechtssatz

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG richtet sich die Strafhöhe nach der Anzahl der ungenehmigt beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte. Der Auffassung der belangten Behöre, daß der qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10000,-- bis zu S 120000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt würden, kann schon im Hinblick auf den klaren Gesetzestext, der NICHT verlangt, daß die Beschäftigung mehrerer Ausländer GLEICHZEITIG erfolgen muß, nicht gefolgt werden

(Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090474.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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