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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Beschluß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß §55 Abs1 IngenieurkammerG kein vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer BescheidRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu der - §55 Abs1 IngenieurkammerG vergleichbaren Bestimmung - des §29 Abs3 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) idgF dargelegt hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986), ist davon auszugehen, daß der Einleitungsbeschluß gemäß §55 Abs1 IngenieurkammerG auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer keine rechtliche Wirkung dergestalt besitzt, daß er in Form eines anfechtbaren Bescheides zu ergehen hätte. Der Verfassungsgerichtshof vertritt auch hinsichtlich §55 Abs1 IngenieurkammerG - insbesondere auch im Hinblick auf die Judikatur zum Verweisungsbeschluß gemäß §59 IngenieurkammerG (s. VfSlg. 9211/1981) - diese Auffassung. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ist sohin nicht als vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Verfahrensanordnung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B647.1989Dokumentnummer
JFR_10109377_89B00647_01