RS Vwgh 1994/6/30 94/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/21 90/01/0019 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 5.12.1950, 751/50, VwSlg 1805 A/1950).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090035.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten