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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Kommt dem einschreitenden Kurator, weil er zu keinen Maßnahmen, die die Obsorge des Kindes betreffen, zum Kurator bestellt wurde, keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde für dieses Kind zu, ist dieser als Bf anzusehen (Hinweis B 26.1.1982, VwSlg 10641 A/1982). Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, da in dem angefochtenen Bescheid nicht über Rechte des als Bf zu wertenden Kurator abgesprochen wurde und dieser somit nicht in seinen Rechten iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG verletzt sein konnte.
Schlagworte
Entmündigung Kurator Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010546.X02Im RIS seit
11.07.2001