RS Vwgh 1994/6/30 93/01/0546

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §116;
ZPO §276;

Rechtssatz

Kommt dem einschreitenden Kurator, weil er zu keinen Maßnahmen, die die Obsorge des Kindes betreffen, zum Kurator bestellt wurde, keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde für dieses Kind zu, ist dieser als Bf anzusehen (Hinweis B 26.1.1982, VwSlg 10641 A/1982). Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, da in dem angefochtenen Bescheid nicht über Rechte des als Bf zu wertenden Kurator abgesprochen wurde und dieser somit nicht in seinen Rechten iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG verletzt sein konnte.

Schlagworte

Entmündigung Kurator Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010546.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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