RS Vwgh 1994/6/30 93/09/0323

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/09/0260 1

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG kommt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (nach dieser Gesetzesstelle) erst nach dem Ausscheiden des zu ersetzenden Ausländers in Betracht. Eine gemeinsame (zeitgleiche) Beschäftigung des zukünftig ausscheidenden und des als Ersatzkraft in Aussicht genommenen ausländischen Arbeitnehmers ist jedenfalls unzulässig. Dafür spricht auch die Überlegung, daß erst nach Ausscheiden eines Ausländers ein für Ausländer nach der Höchstzahlenfestsetzung erfaßter Arbeitsplatz frei werden kann (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0085). Zudem ist es nicht ausgeschlossen, daß nach dem tatsächlichen zukünftigen Ausscheiden nicht doch ein begünstigter Arbeitnehmer iSd § 4b AuslBG vermittelt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090323.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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