RS Vwgh 1994/6/30 93/06/0029

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt im Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 69 Stmk BauO 1968 grundsätzlich keine Parteistellung zu, weil durch eine Benützungsbewilligung an sich (nach dem Konzept des Gesetzes) ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann. Hingegen kommt dem Nachbarn in einem Benützungsbewilligungsverfahren dann Parteistellung zu, wenn sich die Erteilung der Benützungsbewilligung - entgegen diesen Grundsätzen - auch als eine Abänderung des Baubewilligunsbescheides darstellt, dies allerdings auch nur dann, wenn die damit bewirkte Abänderung des Bauvorhabens Umstände betrifft, durch welche in die Rechte des Nachbarn eingegriffen wird.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060029.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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