RS Vwgh 1994/6/30 94/01/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
FlKonv Art43;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0340 2

Stammrechtssatz

Dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Lage war, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (hier: die Verzögerung der Entscheidung führte zur Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 und damit zur Berücksichtigung der Verfolgungssicherheit in Ungarn, das mit Wirkung vom 12.6.1989 der FlKonv beigetreten war).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsverletzung sonstige FälleVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010303.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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